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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Siedentop GmbH
Edelstahl-Oberflächentechnik
Alte Schulstraße 5
29378 Wittingen / Zasenbeck

 
1. Umfang der Leistung
2. Preis- und Zahlungsbedingungen
3. Eigentumsvorbehalt/Sicherungsrechte
4. Liefer-, Montage- und Reparaturzeit/Verzug
5. Gefahrenübergang
6. Haftung
7. Weitere Bedingungen für Austauschteile
8. Allgemeine Bestimmungen
 
 
1. Umfang der Leistung

1.1. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von Siedentop GmbH schriftlich bestätigt ist, bis dahin gilt das Angebot von Siedentop GmbH als unverbindlich. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung von Siedentop GmbH.
1.2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben, Konstruktionsbedingte Änderungen werden vorbehalten. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Siedentop GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
 
 
2. Preis- und Zahlungsbedingungen

2.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung zuzüglich Mehrwertsteuer und für Lieferungen ab Werk einschließlich der Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Verpackung wird nicht zurückgenommen.
2.2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug, frei und sofort nach Rechnungserhalt an Siedentop GmbH zu leisten.
2.3. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen können als Jahreszinsen 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank in Anrechnung gebracht werden, ohne daß es einer Inverzugsetzung bedarf. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wird vorbehalten.
2.4. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber, die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
2.5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von Siedentop GmbH bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen.
2.6. Im Falle von Veränderungen von Materialpreisen und Löhnen behält sich Siedentop GmbH eine entsprechende Berichtigung des Preises vor.
2.7 Bei Entwicklung oder Konstruktionsaufträgen sind 35% Auftragssumme nach Auftragsbestätigung durch Siedentop GmbH sofort fällig.


3. Eigentumsvorbehalt/Sicherungsrechte

Bis zur vollständigen Bezahlung aller (auch Saldo-)Forderungen und Eventualverbindlichkeiten (insbesondere aus der Ausstellung von Wechseln im Interesse des Bestellers), die Siedentop GmbH aus jedem Rechtsgrunde gegen den Besteller jetzt und künftig zustehen, werden hiermit folgende Sicherheiten gewährt:
3.1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Begleichung sämtlicher vorstehend genannter Forderungen und Verbindlichkeiten Eigentum von Siedentop GmbH.
3.2. Wird der Liefergegenstand mit anderen beweglichen Sachen dergestalt verbunden, daß er wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so wird vereinbart, daß der Besteller (soweit ihm die Hauptsache gehört) Siedentop GmbH anteilsmäßig (im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert aller verbundenen Sachen) Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für Siedentop GmbH . Für dieses Miteigentum und für dasjenige Miteigentum, welches Siedentop GmbH aufgrund gesetzlicher Vorschriften erwirbt, finden die in diesem Abschnitt 'Sicherungsrechte' enthaltenen Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Gehört dem Besteller die Hauptsache nicht, so tritt er schon jetzt seine ihm gegen den Eigentümer der Hauptsache zustehenden Ansprüche - gleich welcher Art- zur Sicherheit des eingangs genannten Forderungen und Verbindlichkeiten ab an Siedentop GmbH.
3.3. Der Besteller darf den Liefergegenstand nur in ordnungsgemäßem Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Die Weiterveräußerung ist insbesondere unzulässig, wenn die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen an Dritte abgetreten sind oder werden oder wenn ihre Abtretbarkeit ausgeschlossen ist. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt, wenn er die Zahlungen einstellt oder sich mit diesen in Verzug befindet. Alle anderen Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind dem Besteller nicht gestattet. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er Siedentop GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten der Intervention trägt der Besteller. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung oder Vermietung bzw. Verpackung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte werden bereits jetzt an Siedentop GmbH abgetreten, und zwar gleichgültig, ob der Liefergegenstand vom Besteller zusammen mit anderen nicht Siedentop GmbH gehörenden Sachen sei es ohne, sei es nach Verbindung- verkauft wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des zwischen Siedentop GmbH und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen einzuziehen. Die Berechtigung erlischt, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Siedentop GmbH nicht nachkommt oder seine Zahlungen einstellt.
3.4. Übersteigt der Wert der für Siedentop GmbH bestehenden Sicherheit die Forderungen von Siedentop GmbH Ium mehr als 20%, so ist Siedentop GmbH auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
3.5. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand, es sei denn, es handelt sich um Ersatzteile, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen Maschinenbruch im Sinne der allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten zu versichern und dies Siedentop GmbH nachzuweisen. Kommt der Besteller der Versicherungspflicht nicht innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher Aufforderung nach, so kann Siedentop GmbH auf Kosten des Bestellers versichern. Die Rechte aus der Versicherung werden schon jetzt vom Besteller an Siedentop GmbH abgetreten.
3.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung, steht Siedentop GmbH neben den gesetzlich bestehenden Rechten das Recht zu, den Liefergegenstand jederzeit zurückzunehmen oder die Benutzung zu untersagen. Die Rücknahme oder Pfändung gilt nicht als Rücktritt, sofern nicht das Gesetz betreffend Abzahlungsgeschäfte Anwendung findet. Weiter sind die gesamten Verbindlichkeiten des Bestellers gegenüber Siedentop GmbH zur Zahlung fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Bei Rücknahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten, auch die einer etwaigen erneuten Aufstellung bzw. Anlieferung zu Lasten des Bestellers. Bei der Ausübung des Rücktrittsrechtes hat der Besteller für die Zeit ab Gefahrenübergang bis zur Rückgabe des Liefergegenstandes an Siedentop GmbH für die Benutzung desselben eine monatliche Entschädigung von 5% des Neuwertes des Liefergegenstandes zu bezahlen. Beträgt die Wertminderung jedoch mehr als die Benutzungsentschädigung, so ist der Mehrbetrag vom Besteller ebenfalls zu vergüten.
 

4. Liefer-, Montage- und Reparaturzeit/Verzug

4.1. Die Lieferfrist für Lieferungen beginnt bei Fehlen anderer Abmachungen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Montage- oder Reparaturzeit beginnt mit der Zuverfügungstellung des Gerätes. Die Fristen beginnen in keinem Fall vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Anzahlungen.
4.2. Bezüglich Lieferungen ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Siedentop GmbH die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Montage- oder Reparaturfrist ist eingehalten, wenn die Arbeiten innerhalb der Frist erbracht worden sind.
4.3. Die Fristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von Siedentop GmbH liegen, gleichviel, ob im Werk von Siedentop GmbH oder bei ihren Unterlieferanten eingetreten, z.B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Bauteile, Arbeitskämpfe usw., soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Einhaltung der Fristen von erheblichem Einfluß sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Siedentop GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Siedentop GmbH dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Siedentop GmbH ist beim Eintritt vorbezeichneter Umstände auch berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß Schadenersatzansprüche des Bestellers bestehen.
4.4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge Verschuldens von Siedentop GmbH entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann, bzw. bei Werkleistungen vom Preis der Werkleistung.
4.5. Wird der Versand von Lieferungen auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft- die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von Siedentop GmbH mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Siedentop GmbH ist jedoch berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit einer angemessenen, verlängerten Frist zu beliefern. Stattdessen kann Siedentop GmbH auch vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im letzteren Fall kann Siedentop GmbH ohne besonderen Nachweis 10% des Kaufpreises als Entschädigung verlangen.
4.6. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl von Siedentop GmbH Iunter Ausschluß einer Haftung überlassen. Versicherung gegen Transportschäden übernimmt Siedentop GmbH nur, wenn Sie ausdrücklich dazu beauftragt wird und dann auf Rechnung des Bestellers.
4.7. Siedentop GmbH ist zu Teillieferung berechtigt.
4.8. Die Einhaltung der Fristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
 
 
5. Gefahrenübergang

5.1. Die Gefahr geht bezüglich Lieferungen auf den Besteller über, wenn die betriebsbereite Sendung das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Siedentop GmbH die frachtfreie Lieferung oder Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Siedentop GmbH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der dem Besteller mitgeteilten Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
5.2. Bei Werkleistungen trägt der Besteller hinsichtlich des Gegenstandes, bei welchem die Werkleistung erfolgt, stets die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung, es sei denn, Siedentop GmbH hat das Eintreten dieser Umstände zu vertreten. Treten diese Umstände vor Abnahme des Werkes ein, so hat Siedentop GmbH für die bis dahin ausgeführten Werkleistungen einen Anspruch auf Vergütung.
 

6. Haftung

Siedentop GmbH haftet nur für Mängel der Lieferung oder Werkleistungen, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört unter Ausschluß weiterer Ansprüche und lediglich in folgendem Umfange:
6.1. Alle diejenigen Teile von Lieferungen sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl von Siedentop GmbH nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 1200 Betriebsstunden, längstens jedoch innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten), seit Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung- unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Für Materialmängel haftet Siedentop GmbH nur insoweit, als sie bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von Siedentop GmbH auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihr gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. Mangelhafte Werkleistungen sind von Siedentop GmbH im Wege der Nachbesserung zu beseitigen. Dieser Anspruch des Bestellers auf Nachbesserung erlischt 3 Monate nach Beendigung der Werkleistung. Lieferungen und Werkleistungen sind unverzüglich auf offene und versteckte Mängel zu untersuchen, und die Feststellung solcher Mängel ist Siedentop GmbH innerhalb von 2 Wochen nach Empfang des Liefergegenstandes bzw. nach Beendigung der Werkleistung schriftlich zu melden, andernfalls gilt die Lieferung bzw. die Werkleistung als genehmigt.
6.2. Ausgeschlossen von der Haftung sind Verschleißteile. Verschleißteile sind insbesondere: Meßelektroden, Pumpenmembranen Dichtungen aller Art, Düsen, Kugel- Membranventile. Keine Haftung wird übernommen für behelfsmäßige Reparaturen und Notreparaturen. Soweit der Besteller die nach Ansicht von Siedentop GmbH erforderlichen Reparaturen nicht innerhalb der von Siedentop GmbH vorgeschlagenen Frist durchführt bzw. durchführen läßt, wird die Haftung für diejenigen Mängel, die durch die nicht fristgerecht durchgeführte Reparatur entstehen, ausgeschlossen.
6.3. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme von Anlagen und Ersatz- bzw. Zubehörteilen ohne Verschulden von Siedentop GmbH, so erlischt die Haftung ebenfalls nach 6 Monate nach Gefahrenübergang.
6.4. Zur Vornahme aller Siedentop GmbH nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserung und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit Siedentop GmbH ihr oder ihrem Beauftragten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist Siedentop GmbH von der Mangelhaftung befreit. Die Beseitigung des Mangels durch den Besteller oder durch nicht von Siedentop GmbH beauftragte Dritte ist nur mit Zustimmung von Siedentop GmbH zulässig. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft ohne Zustimmung von Siedentop GmbH verändert wird oder wenn die Bedienungsvorschriften nicht beachtet oder die vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.
6.5. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt unter Ausschluß weitergehender Ansprüche des Bestellers Siedentop GmbH insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten der Nachbesserung bzw. des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Sachlage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung ihres Personals. Die übrigen Kosten trägt der Besteller. Der Besteller hat auf Wunsch von Siedentop GmbH kostenlos Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Die Hilfskräfte sind nicht Erfüllungsgehilfen von Siedentop GmbH. Siedentop GmbH übernimmt für die Hilfskräfte des Bestellers keine Haftung. Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Befindet sich der mangelhafte Liefergegenstand außerhalb des Landes, in dem der Besteller seinen Sitz hat, so trägt Siedentop GmbH die durch Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten, höchstens aber diejenigen Kosten, die für eine Mangelbeseitigung in der BRD angefallen wären. Die übrigen Kosten trägt der Besteller.
6.6. Für ein neues Ersatzstück beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate, für ein Austauschteil drei Monate, je vom Datum der Auslieferung an. Im Übrigen wird durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung der Ablauf der Gewährleistungs- und Verjährungsfrist nicht gehemmt.
6.7. Für Instandsetzung ohne rechtliche Verpflichtung (Kulanzleistung) wird Gewährleistung nur übernommen, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
6.8. Siedentop GmbH kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
6.9. Siedentop GmbH steht ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, daß die Liefergegenstände ausländischen Vorschriften entsprechen.
6.10. Der Besteller kann, soweit es sich um Lieferungen handelt, nach Wahl von Siedentop GmbH vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und, soweit es sich um Werkleistungen handelt, die Vergütung mindern, wenn Siedentop GmbH einen von ihr gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes 'Haftung' zu vertretenden Mangel schuldhaft trotz mehrmaliger Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht beseitigt hat und Siedentop GmbH eine ihr vom Besteller letztmals gestellte Nachfrist schuldhaft fruchtlos verstreichen läßt. Dasselbe gilt auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung seitens Siedentop GmbH. Auf schriftliches, per Einschreiben gestelltes Verlangen des Bestellers hat sich Siedentop GmbH, wenn die Voraussetzungen des ABS. 1 vorliegen, über das für Lieferungen bestehende Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen zu erklären, andernfalls das Wahlrecht auf den Besteller übergeht.
6.11. Weitere Ansprüche des Bestellers, seien es vertragliche oder gesetzliche Ansprüche, werden ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind ferner Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, es sei denn, daß Siedentop GmbH Vorsatz zur Last fällt. 6.12. Soweit Gegenstand einer Lieferung eine gebrauchte Sache ist, finden die Bestimmungen dieses Abschnittes 'Haftung' keine Anwendung.Siedentop GmbH übernimmt für gebrauchte Sachen keine Haftung, es sei denn, Vorsatz fällt ihr zur Last.
 
 
7. Weitere Bedingungen für Austauschteile

7.1. Siedentop GmbH ist berechtigt, dem Besteller anstelle von neuen Ersatzteilen Austauschteile zu liefern, wenn diese im Austauschprogramm von Siedentop GmbH enthalten sind.
7.2. Für gelieferte Austauschteile gelten auch die Bedingungen Ziff. 6 'Haftung' jedoch mit der Maßgabe, daß die Unbrauchbarkeit oder erhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit gem. Ziff. 6.1. innerhalb von drei Monaten seit Inbetriebnahme eingetreten sein muß.
 
 
8. Allgemeine Bestimmungen

8.1. Erfüllungsort ist der Sitz von Siedentop GmbH. Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich Wechselklagen ist Gifhorn. Siedentop GmbH ist auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Bestellers zuständig ist.
8.2. Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne ausdrückliche Zustimmung von Siedentop GmbH nicht auf Dritte übertragen.
8.3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen verbindlich. Die durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmung entstehende Lücke ist nach dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages auszufüllen.
8.4. Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, wobei die internationalen Kaufrechte ausgeschlossen werden.
8.5. Alle Lieferungen und Leistungen werden nur zu diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unter Ausschluß anders lautender Geschäftsbedingungen ausgeführt, sofern nicht im Einzelnen davon abweichende Vereinbarungen von Siedentop GmbH schriftlich bestätigt sind.


 
Geschäftsführer: Friedrich-Werner Siedentop
USt-IdNr.:DE812104090; HRB 100335,
Hildesheim

e-mail:info@top-beizen.de

 

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